Neues Erbschaftsteuerrecht in DeutschlandNachdem Bundestag und -rat dem Gesetz zugestimmt haben und der Bundespräsident unterschrieben hat, ist das Gesetz am 01.01.2009 in Kraft getreten.Durch das Reformgesetz erfolgen umfangreiche Veränderungen bei der Bewertung der einzelnen Vermögensarten, eine Neuorientierung bei den Verschonungsregelungen sowie Veränderungen bei den Erbschaftsteuerfreibeträgen und Steuertarifen. Grundsätzlich kommt es, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, zu einer verkehrswertnahen Bewertung. Einzelne Verschonungsregeln sollen einen Härteausgleich bieten. Insbesondere wurden die persönlichen Freibeträge von Ehegatten auf 500.000 , von Kindern auf 400.000 und von Enkelkindern auf 200.000 angehoben. Alle anderen Personen erhalten einen Freibetrag von 20.000 . Hiervon bildet der eingetragene Lebenspartner eine Ausnahme. Dieser erhält trotz Verbleib in der Steuerklasse III einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 und nimmt damit eine Sonderstellung ein. Zu einer Verschärfung kommt es unter dem neuen Erb- und Schenkungsteuerrechts für Personen der Steuerklassen II (z.B. Geschwister, Nichten und Neffen) und III. Unter Berücksichtigung des am 01.01.2010 in Kraft getretenen Wachstumsbeschleunigungs- gesetzes liegen die Steuersätze in der Steuerklasse II nunmehr drei Prozentpunkte höher als 2008. Der Steuertarif der Steuerklasse III (für Erwerbe in 2009 auch bei Steuerklasse II) beträgt 30% oder 50%. Grundsätzlich beziehen sich die Steuersätze, durch die Annäherung an die Verkehrswerte für alle Vermögensarten, auf eine verbreiterte Bemessungsgrundlage. Inländisches, im EU- und EWR-Raum belegendes selbst genutztes Wohneigentum kann dem Ehepartner sowie eingetragenen Lebenspartner zu Lebzeiten und im Erbfall steuerfrei zugewendet werden. Eine Wertgrenze nach oben besteht nicht. Generelle Vorraussetzung für eine Steuerfreistellung im Erbfall ist, dass der Ehepartner für 10 Jahre weiter in dem Haus wohnt und es in dieser Zeit nicht verkauft oder vermietet. Diese Steuerfreistellung im Erbfall gilt auch für Kinder und Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Allerdings wird die Freistellung in diesem Fall auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Darüber liegende Flächen müssen sie versteuern. Grundbesitz im Privatvermögen wird grundsätzlich mit dem Verkehrswert bemessen. Für die Bewertung von Grundvermögen sind drei verschiedene Verfahren vorgesehen. Für im Inland sowie im EU-/EWR-Raum belegende und zu Wohnzwecken vermietete Objekte ist ein Bewertungsabschlag von 10% vorgesehen. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollen die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge im Wege der Erbschaft oder Schenkung krisenfester ausgestaltet werden. Die Zeiträume von 7 bzw. 10 Jahren, innerhalb derer das Unternehmen fortgeführt werden muss, wurden verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen gesenkt. Betriebsvermögen wird bis zu einer Grenze von 150.000 nicht besteuert. Für Betriebe mit einem höheren Wert besteht ein Wahlmodell:
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