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Doppelbesteuerungsabkommen

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Jeder Staat kann in eigener Befugnis die persönlichen und die sachlichen Besteuerungsvoraussetzungen festlegen. Dadurch können sich Überschneidungen ergeben, die zur Doppelbesteuerung in mehreren Staaten führen können.

So erstreckt sich etwa die unbeschränkte Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur auf inländische, sondern auch auf im Ausland erzielte Einkünfte. Diese Einkünfte unterliegen häufig in dem ausländischen Staat (Quellenstaat) der beschränkten Steuerpflicht, weil es sich - aus der Sicht dieses Staates - um inländische Einkünfte handelt. Umgekehrt besteuern ausländische Staaten i.d.R. als Wohnsitzstaaten in gleicher Weise wie die Bundesrepublik Deutschland das Welteinkommen der dort ansässigen Personen. Erzielt ein solcher ausländischer Steuerpflichtiger in der Bundesrepublik Deutschland inländische Einkünfte, unterliegt er mit diesen Einkünften hier zusätzlich der beschränkten Steuerpflicht.

Diese Doppelbesteuerung kann dazu führen, dass die anfallenden  Steuern insgesamt die Höhe der Einkünfte erreichen oder sogar übersteigen.

Um Konflikte aus einer solchen Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind zwischen der BRD und zahlreichen anderen Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart worden. Die meisten DBAs schränken den sachlichen Umfang der Besteuerung durch Zuweisung des Besteuerungsrechts nach der Art der Einkünfte und dem Ort der Einkünfteerzielung ein. Die Einkünfte werden nur in einem Staat besteuert und bleiben - als Gewinne und Verluste - in dem anderen Staat steuerfrei.

Die Zahl der von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen DBAs erweitert sich ständig. Es bestehen Abkommen mit allen wichtigen westlichen Industriestaaten und mit einer Reihe von Entwicklungsländern und Ostblockstaaten.

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