Öffnet Druckansicht im neuen Fenster

Besonderheiten für Unternehmer

Gesellschaftsrecht und Erbrecht bestehen nicht nur nebeneinander, sondern konkurrieren miteinander derart, dass sie im Erbfall teilweise zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen.

Aus diesem Grund sollte der Gesellschaftsvertrag keine vom Testament abweichenden Regelungen enthalten, sondern genau auf dieses abgestimmt sein.

Folgende Probleme treten häufig auf:

  • Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Nachfolgeklausel, wonach nur ein bestimmter Personenkreis in die Gesellschaft nachrücken kann. Der Unternehmer bestimmt zum Alleinerben zunächst seine Ehefrau oder hat kein Testament, wonach laut gesetzlicher Erbfolge seine Ehefrau und seine Kinder in Erbengemeinschaft Erben werden. Folge: Je nach Rechtsform werden entweder die im Gesellschaftsvertrag benannten Personen Nachfolger der Gesellschaft und die Erben bekommen Abfindungen, oder die Erben werden zunächst Gesellschafter und werden dann im zweiten Schritt gegen Abfindungszahlungen aus der Gesellschaft gedrängt.
  • Im Ergebnis führt dies zu einem zeit- und nervenaufreibenden Prozedere, welches nicht selten das „AUS“ für ein Unternehmen bedeutet.
  • Desweiteren führen die unterschiedlichen Rechtsfolgen auch zu verschiedenen Haftungsproblemen für die Nachfolger sowie zu erheblichen einkommensteuerlichen sowie erbschaftsteuerlichen Folgen.