ErbengemeinschaftIm Gegensatz zum Alleinerben, welcher mit seinem Erbschein die alleinige Nachfolge in ein Konto antritt, kann es bei mehreren Erben zu Problemen kommen. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft gehört jedem Mitglied ein Anteil an jedem Nachlassgegenstand entsprechend seiner Quote am Nachlass. Hinterlässt der Erblasser z.B. eine Frau und drei Kinder, so ist die Frau mit 1/2 und die Kinder mit je 1/6 am gesamten Nachlass beteiligt. Zunächst müssen die Erbscheine von allen Mitgliedern vorliegen, welches zu erheblichen Zeitverzug führt, wenn sich Miterben im Ausland befinden und/ oder erst ausfindig gemacht werden müssen. Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinschaftlich handeln. Dies bedeutet, dass für Kontoverfügungen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam Ihren Willen erklären müssen. Dies führt beispielsweise dann zu erheblichen Problemen, wenn Miterben minderjährig sind oder unter Betreuung stehen, da deren Willenserklärung durch das Vormundschaftsgericht oder den Betreuer ersetzt werden muss. |