Öffnet Druckansicht im neuen Fenster

Besteuerung von Lebensversicherungen in Deutschland

Neuverträge mit Abschluss nach dem 31.12.2004

Erträge aus Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen mit einmaliger Kapitalauszahlung sind bei Fälligkeit und im Erlebensfall der versicherten Person voll steuerpflichtig. Die Differenz aus der Versicherungsleistung und den bis dahin eingezahlten Beiträgen ist als Einkunft aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die Erträge unterliegen einer einheitlichen Besteuerung von 25% (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer).

Falls die Versicherungssumme frühestens im Alter von 60 Jahren fällig wird und die Versicherungslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt, ist nur die Hälfte Ihrer Erträge steuerpflichtig. Auch nach dem 31.12.2008 sind in diesem Fall diese Zuwächse zu 50% mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Die Abgeltungsteuer kommt nicht zur Anwendung.

Altverträge mit Abschluss vor dem 01.01.2005

Bei Kapitallebensversicherungen auf den Erlebensfall sowie Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht mit Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005 sind die Erträge unter folgenden Bedingungen steuerfrei:

  • die Versicherungslaufzeit beträgt mindestens 12 Jahre und
  • die laufende regelmäßige Beitragszahlung beträgt  mindestens 5 Jahre und
  • der Todesfallschutz bei kapitalbildenden Lebensversicherungen, mit Abschluss nach dem 31.03.1996, beträgt mindestens 60%

Kapitalerträge aus Versicherungsleistungen im Todesfall (Neu- und Altverträge) unterliegen nicht der Einkommensteuer und sind steuerfrei auszuzahlen.